Feuerwehr hat Sonderrechte im Straßenverkehr

Presse

Die Feuerwehr ist von den Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung immer dann befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das gilt auch schon für Fahrten von Feuerwehrdienstleistenden nach der Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus. Dieses teilte Innenminister Joachim Herrmann dem SPD-Landtagsabgeordneten Peter Paul Gantzer jetzt mit. Gantzer hatte sich vor allem deswegen an den Innenminister gewandt, weil bei Fahrten von Feuerwehrleuten nach der Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus kommunale Zweckverbände Feuerwehrleute mit Geldbußen belegt hatten, weil sie die Geschwindigkeit überschritten hatten.

Innenminister Herrmann stellte allerdings klar, dass den mit der Befreiung von den Verkehrsregeln der StVO verbundenen Sonderrechte keine Sonderpflichten der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstehen würden. Vielmehr dürften die Sonderrechte der Feuerwehrleute nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Es gelte der Grundsatz „Sicherheit vor Schnelligkeit“.

Gantzer: „Ich freue mich über dieses klare und eindeutige Auskunft des Innenministers. Damit haben Feuerwehrleute nach der Alarmierung bei ihren Fahrten zum Gerätehaus Rechtssicherheit.“ Vor allem freut Gantzer sich darüber, dass der Innenminister abschließend feststellte, dass diese Rechtslage nicht nur für die staatliche Polizei, sondern auch für die kommunalen Zweckverbände bindend sei.

 
 

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