Bauamtsaffäre Ismaning Gemeinderat hat das Recht auf Information

Presse

Dem Gemeinderat Ismaning steht ein Informationsrecht bezüglich der gegen seinen ehemaligen Bauamtsleiter Helmut Horst ergangenen Entscheidungen in Strafsachen zu. Dem Gemeinderat ist daher der gegen Horst ergangene Strafbefehl mit Begründung bekanntzugeben. Das teilte das Innenministerium dem SPD-Landtagsabgeordneten Peter Paul Gantzer in der heutigen Plenarsitzung mit.

Gantzer hatte in einer Anfrage zum Plenum wissen wollen, ob das bisherige Verhalten des 1. Bürgermeisters Sedlmair richtig sei, den Gemeinderat über das abgeschlossene Strafverfahren gegen den Bauamtsleiter Horst nicht zu informieren. Das Innen- ministerium stellte hierzu fest, dass der Gemeinderat gemäß Art. 43 Abs. 1 Gemeindeordnung die personelle Entscheidungen bei Gemeindebeamten zu treffen habe und damit die Disziplinarbefugnisse als Disziplinarbehörde ausübe. Nachdem in Strafverfahren gegen Beamte die Mitteilung über die abschließende Entscheidung dem 1. Bürgermeister zu übermitteln sei, sei dieser wiederum verpflichtet, den Gemeinderat zu informieren. Selbstverständlich müsse dieses in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.

Gantzer:“Sedlmairs Verhalten gegenüber dem Gemeinderat ist nicht nachzuvollziehen. Er ist selber Jurist und müsste sich daher nicht über seine Pflichten durch das Innenministerium belehren lassen.“

Anfragen zum Plenum
anlässlich der Plenarwoche in der 25. KW 2009

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten
Prof. Dr. Peter Paul G a n t z e r (SPD):

Nachdem gegen den ehemaligen Bauamtsleiter der Gemeinde Ismaning wegen Vorteilsannahme ermittelt und dieses Verfahren inzwischen mit einem Strafbefehl abgeschlossen wurde, was die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Landesanwaltschaft zur Folge hatte, und über diese Tatsachen der 1. Bürgermeister der Gemeinde Ismaning informiert wurde, frage ich die Staatsregierung, inwieweit der 1. Bürgermeister entgegen seinem bisherigen Verhalten den Gemeinderat über diese Tatsachen informieren muss, insbesondere über den Inhalt des Strafbefehls, damit der Gemeinderat darüber beraten kann, ob der verurteilte Bauamtsleiter die seit der Einleitung des Strafverfahrens erhaltenen Bezüge zurückerstatten muss, ob ein Schaden für die Gemeinde entstanden ist und wie die weitere Verwendung des amtsenthobenen Bauamtsleiters zu erfolgen hat?

Staatsminister Joachim H e r r m a n n antwortet:

In Strafverfahren gegen Beamte ist zur Sicherstellung der erforderlichen dienst- rechtlichen Maßnahmen die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung den zuständigen Dienstvorgesetzten zu übermitteln; die Mitteilung ist dabei als vertrauliche Personalsache zu behandeln (§ 125c Abs. 1 und Abs. 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist gemäß Art. 43 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) der erste Bürgermeister.

Die Frage, ob und in welchem Umfang Informationen an den Gemeinderat weiterzugeben sind, bemisst sich nach kommunalrechtlichen Vorschriften. Der Gemeinderat trifft gemäß Art. 43 Abs. 1 GO personelle Entscheidungen bei Gemeindebeamten und übt für die Gemeinde die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG) aus. Insoweit steht ihm ein Informationsrecht bezüglich der gegen einen Beamten ergangenen Entscheidungen in Strafsachen zu, so dass ihm der Strafbefehl mit Begründung bekannt zu geben ist. Soweit die Disziplinarbefugnisse der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 2 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen worden sind, ist der Gemeinderat durch den Bürgermeister über verfahrensabschließende Entscheidungen derLandesanwaltschaft zu informieren.

Aufgrund der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen in Personalangelegenheiten hat die Information des Gemeinderats gemäß Art. 52 Abs. 2 BayGO in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen.

 
 

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